Neue CLP-Gefahrenklassen
Die nächste große Aktualisierungswelle für Sicherheitsdatenblätter
Die regulatorische Landschaft für chemische Produkte und Kosmetics befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Nach dem finalen Ende der Übergangsfristen für das SDB-Format nach der Verordnung (EU) 2020/878 müssen Unternehmen nun die nächste, weitaus komplexere Stufe der Compliance zünden. Die Europäische Union hat über die CLP-Verordnung komplett neue Gefahrenklassen eingeführt, die schrittweise verpflichtend werden und eine sofortige Überarbeitung bestehender Sicherheitsdatenblätter erfordern.
Endokrine Disruptoren und persistente Stoffe im Fokus
Im Zentrum der neuen Gesetzgebung steht die Identifikation und Kennzeichnung von Stoffen mit spezifischen Gesundheits- und Umweltrisiken, die bislang im global harmonisierten System (GHS) nicht eigenständig abgebildet wurden:
- Endokrine Disruptoren (ED): Stoffe, die das Hormonsystem von Menschen oder Tieren schädigen, erhalten eine eigenständige Einstufung. Im SDB betrifft dies vor allem die Abschnitte 2 (Mögliche Gefahren), 11 (Toxikologische Angaben) und 12 (Umweltbezogene Angaben).
- PBT- und vPvB-Eigenschaften: Die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe wurden verschärft.
- PMT- und vPvM-Stoffe: Neu eingeführt wurde die Klasse für persistente, mobile und toxische Stoffe, die ein besonderes Risiko für das Grund- und Trinkwasser darstellen.
Die kritischen Fristen für die Lieferkette
Für Unternehmen gilt es, den Zeitplan der CLP-Novelle strikt zu überwachen, um Vertriebsstopps oder Abmahnungen zu verhindern. Für Stoffe gelten die neuen Regeln bereits vollumfänglich. Für Gemische greifen die Fristen gestaffelt:
- Neue Gemische: Gemische, die frisch auf den Markt gebracht werden, müssen die neuen Gefahrenklassen bereits zwingend berücksichtigen.
- Bestehende Gemische: Für Produkte, die sich bereits vor den Stichtagen im Handel befanden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2028.
Diese zeitliche Staffelung führt in der Praxis zu einem bekannten Problem in der B2B-Lieferkette: Formulierer von Gemischen sind gesetzlich oft schon verpflichtet, das finale Produkt nach den neuen Regeln einzustufen, erhalten von ihren Rohstofflieferanten jedoch erst verzögert die aktualisierten SDBs.
Was jetzt in der Praxis zu tun ist
Hersteller und Händler dürfen nicht bis zum Ende der letzten Übergangsfristen warten. Gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung müssen Sicherheitsdatenblätter unverzüglich aktualisiert werden, sobald neue Gefahreninformationen vorliegen.